722.21
CH-ZH
Art. 25 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 25
1 Die Direktion der öffentlichen Bauten überwacht die Bau- Befugnisse der
arbeiten nach den vom Bundesrat bestimmten Grundsätzen; sie ist für Baudirektion
die notwendigen Schutzvorkehren besorgt.
2 Die Direktion der öffentlichen Bauten beaufsichtigt den Bau der
auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur gelegenen Teilstrecken,
soweit der Regierungsrat die Ausführung diesen Städten überträgt.
1.1.18-99
5
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Übergabe der
Strassen an den
Verkehr