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722.21 CH-ZH

Art. 25 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 25

1 Die Direktion der öffentlichen Bauten überwacht die Bau- Befugnisse der

arbeiten nach den vom Bundesrat bestimmten Grundsätzen; sie ist für Baudirektion

die notwendigen Schutzvorkehren besorgt.

2 Die Direktion der öffentlichen Bauten beaufsichtigt den Bau der

auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur gelegenen Teilstrecken,

soweit der Regierungsrat die Ausführung diesen Städten überträgt.

1.1.18-99

5

722.21

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

Übergabe der

Strassen an den

Verkehr

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