722.21
CH-ZH
Art. 24 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 24
1 Die zum Bau der Nationalstrassen erforderlichen Enteig- Enteignungen
nungen erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Enteignung und Art. 39 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen.
2 Tritt der Staat als Enteigner auf, so übermittelt die Direktion der
öffentlichen Bauten für die betreffenden Strecken die Pläne des ge-
nehmigten Ausführungsprojektes sowie nach Gemeinden getrennte
Enteignungspläne und Grunderwerbstabellen dem Präsidenten der
Schätzungskommission.
3 Nach Durchführung der Einigungsverhandlung über die angemel-
deten Forderungen kann die Direktion der öffentlichen Bauten beim
Präsidenten der Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung
verlangen.
III. Bau der Nationalstrassen