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Art. 24 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 24

1 Die zum Bau der Nationalstrassen erforderlichen Enteig- Enteignungen

nungen erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die

Enteignung und Art. 39 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen.

2 Tritt der Staat als Enteigner auf, so übermittelt die Direktion der

öffentlichen Bauten für die betreffenden Strecken die Pläne des ge-

nehmigten Ausführungsprojektes sowie nach Gemeinden getrennte

Enteignungspläne und Grunderwerbstabellen dem Präsidenten der

Schätzungskommission.

3 Nach Durchführung der Einigungsverhandlung über die angemel-

deten Forderungen kann die Direktion der öffentlichen Bauten beim

Präsidenten der Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung

verlangen.

III. Bau der Nationalstrassen

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