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Art. 23 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 23

1 Die Durchführung von Landumlegungen im Sinne des § 9 Kleine Land-

des Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz² ist Sache der umlegungen,

Direktion der öffentlichen Bauten. Diese kann, wo die Verhältnisse es Zuständigkeit

rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand¹¹ damit beauftragen.

2 Führt die Direktion der öffentlichen Bauten das Verfahren, so

stehen die Befugnisse des Gemeindevorstands¹¹ gemäss den Vorschrif-

ten der Quartierplanverordnung über Grenzbereinigungen sinngemäss

ihr zu.

3 Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des Strassenbaues.

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