722.21
CH-ZH
Art. 23 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 23
1 Die Durchführung von Landumlegungen im Sinne des § 9 Kleine Land-
des Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz² ist Sache der umlegungen,
Direktion der öffentlichen Bauten. Diese kann, wo die Verhältnisse es Zuständigkeit
rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand¹¹ damit beauftragen.
2 Führt die Direktion der öffentlichen Bauten das Verfahren, so
stehen die Befugnisse des Gemeindevorstands¹¹ gemäss den Vorschrif-
ten der Quartierplanverordnung über Grenzbereinigungen sinngemäss
ihr zu.
3 Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des Strassenbaues.