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Art. 22 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 22

1 Muss das für den Strassenbau erforderliche Land mit Rück- Vorzeitige

sicht auf die Bauarbeiten vor Abschluss eines Landumlegungsverfah- Besitz-

rens im Sinne der §§ 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Natio- einweisung,

nalstrassengesetz² in Besitz genommen werden, so sind die Betroffenen Verfahren

vorgängig anzuhören. Die gestellten Anträge sind dem Regierungsrat

zur Kenntnis zu bringen.

2 Vor der Besitzergreifung sind, sofern die Bewertung des Landes

noch nicht durchgeführt ist, alle für deren Sicherstellung erforderlichen

Massnahmen (Photographien, Skizzen, Beschreibung des Zustandes

usw.) zu treffen.

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