722.21
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 22
1 Muss das für den Strassenbau erforderliche Land mit Rück- Vorzeitige
sicht auf die Bauarbeiten vor Abschluss eines Landumlegungsverfah- Besitz-
rens im Sinne der §§ 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Natio- einweisung,
nalstrassengesetz² in Besitz genommen werden, so sind die Betroffenen Verfahren
vorgängig anzuhören. Die gestellten Anträge sind dem Regierungsrat
zur Kenntnis zu bringen.
2 Vor der Besitzergreifung sind, sofern die Bewertung des Landes
noch nicht durchgeführt ist, alle für deren Sicherstellung erforderlichen
Massnahmen (Photographien, Skizzen, Beschreibung des Zustandes
usw.) zu treffen.