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Art. 21 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 21

1 Die Durchführung des Verfahrens für die Umlegung von

Bauland ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Sie kann, wo

die Verhältnisse es rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand11

damit beauftragen.

2 Führt die Baudirektion das Verfahren, so bezeichnet sie dessen Lei-

ter und bestellt die Kommission von Sachverständigen für die Schätzung

der Liegenschaften. Die nach der Quartierplanverordnung dem Ge-

meindevorstand¹¹ zustehenden Befugnisse werden durch die Direk-

tion der öffentlichen Bauten ausgeübt.

3 Die Kosten des durch den Strassenbau bedingten Verfahrens gehen

zulasten des Strassenbaues.

4

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

722.21

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