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CH-ZH
Art. 21 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 21
1 Die Durchführung des Verfahrens für die Umlegung von
Bauland ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Sie kann, wo
die Verhältnisse es rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand11
damit beauftragen.
2 Führt die Baudirektion das Verfahren, so bezeichnet sie dessen Lei-
ter und bestellt die Kommission von Sachverständigen für die Schätzung
der Liegenschaften. Die nach der Quartierplanverordnung dem Ge-
meindevorstand¹¹ zustehenden Befugnisse werden durch die Direk-
tion der öffentlichen Bauten ausgeübt.
3 Die Kosten des durch den Strassenbau bedingten Verfahrens gehen
zulasten des Strassenbaues.
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
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