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Art. 20 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 20

Die Neuzuteilungsentwürfe landwirtschaftlicher Güterzusam-

menlegungen oder von Waldzusammenlegungen sind von der Direktion

der öffentlichen Bauten dem Bundesamt für Strassenbau zur Geneh-

migung einzureichen.

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