722.21
CH-ZH
Art. 20 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 20
Die Neuzuteilungsentwürfe landwirtschaftlicher Güterzusam-
menlegungen oder von Waldzusammenlegungen sind von der Direktion
der öffentlichen Bauten dem Bundesamt für Strassenbau zur Geneh-
migung einzureichen.