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Art. 19 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 19

Lehnen die betroffenen Grundeigentümer die Fortsetzung

des Verfahrens ab, so kann der Regierungsrat diese anordnen, die Statu-

ten der Genossenschaft erlassen und die für die Durchführung der

Unternehmung erforderlichen Organe bestellen.

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