722.21
CH-ZH
Art. 19 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 19
Lehnen die betroffenen Grundeigentümer die Fortsetzung
des Verfahrens ab, so kann der Regierungsrat diese anordnen, die Statu-
ten der Genossenschaft erlassen und die für die Durchführung der
Unternehmung erforderlichen Organe bestellen.