722.21
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 18
1 Die interessierten Grundeigentümer können die Ausdeh-
nung der Zusammenlegung auf Gebiete beantragen, deren bestim-
mungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung durch den Strassen-
bau nicht beeinträchtigt wird.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Begehren unter Berück-
sichtigung der Interessen des Strassenbaues.
3 Die Kosten zusätzlicher Zusammenlegungen gehen, abzüglich
der ordentlichen Staatsbeiträge, zulasten der Grundeigentümer.