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Art. 18 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 18

1 Die interessierten Grundeigentümer können die Ausdeh-

nung der Zusammenlegung auf Gebiete beantragen, deren bestim-

mungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung durch den Strassen-

bau nicht beeinträchtigt wird.

2 Der Regierungsrat entscheidet über die Begehren unter Berück-

sichtigung der Interessen des Strassenbaues.

3 Die Kosten zusätzlicher Zusammenlegungen gehen, abzüglich

der ordentlichen Staatsbeiträge, zulasten der Grundeigentümer.

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