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Art. 17 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 17

Die Direktion der Volkswirtschaft setzt den betroffenen

Grundeigentümern eine angemessene Frist an, innerhalb welcher sie

über die Fortsetzung des Verfahrens zu beschliessen und allenfalls die

erforderlichen Organe zu bestellen haben.

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