722.21
CH-ZH
Art. 17 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 17
Die Direktion der Volkswirtschaft setzt den betroffenen
Grundeigentümern eine angemessene Frist an, innerhalb welcher sie
über die Fortsetzung des Verfahrens zu beschliessen und allenfalls die
erforderlichen Organe zu bestellen haben.