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Art. 16 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 16

Die Vorprojekte für landwirtschaftliche Güterzusammen-

legungen und Waldzusammenlegungen werden von der Direktion der

Volkswirtschaft im Einvernehmen mit der Direktion der öffentlichen

Bauten ausgearbeitet.

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