722.21
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 16
Die Vorprojekte für landwirtschaftliche Güterzusammen-
legungen und Waldzusammenlegungen werden von der Direktion der
Volkswirtschaft im Einvernehmen mit der Direktion der öffentlichen
Bauten ausgearbeitet.