722.21
CH-ZH
Art. 15 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 15
Erfolgt der Landerwerb in einem Landumlegungsverfahren, Landumlegungs-
so bestimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Direktion der verfahren,
Volkswirtschaft und der Direktion der öffentlichen Bauten, welche grundsätzliche
Gebiete oder Grundstücke im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die Nationalstrassen in das Verfahren einzubeziehen
sind, sowie über die Art des anzuwendenden Verfahrens.
1. 1. 18-99
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722.21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Vorprojekt,
Zuständigkeit
zur
Ausarbeitung
Zusammen-
legungen gemäss