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722.21 CH-ZH

Art. 15 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 15

Erfolgt der Landerwerb in einem Landumlegungsverfahren, Landumlegungs-

so bestimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Direktion der verfahren,

Volkswirtschaft und der Direktion der öffentlichen Bauten, welche grundsätzliche

Gebiete oder Grundstücke im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Bundes-

gesetzes über die Nationalstrassen in das Verfahren einzubeziehen

sind, sowie über die Art des anzuwendenden Verfahrens.

1. 1. 18-99

3

722.21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

Vorprojekt,

Zuständigkeit

zur

Ausarbeitung

Zusammen-

legungen gemäss

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