722.21
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 14
Der freihändige Landerwerb und der Landerwerb im Ent- Freihändiger
eignungsverfahren erfolgen auf Antrag der Direktion der öffentlichen Erwerb und
Bauten durch den Regierungsrat oder durch die Stadträte von Zürich Enteignung,
und Winterthur, soweit der Regierungsrat diesen Städten den Bau von
Nationalstrassen auf ihrem Gebiet überträgt.
Zuständigkeit
Entscheide