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Art. 14 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 14

Der freihändige Landerwerb und der Landerwerb im Ent- Freihändiger

eignungsverfahren erfolgen auf Antrag der Direktion der öffentlichen Erwerb und

Bauten durch den Regierungsrat oder durch die Stadträte von Zürich Enteignung,

und Winterthur, soweit der Regierungsrat diesen Städten den Bau von

Nationalstrassen auf ihrem Gebiet überträgt.

Zuständigkeit

Entscheide

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