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Art. 13 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 13

Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigen- Eigentums-

tums durch Baulinien die Wirkung einer Enteignung beimessen, haben beschränkungen

durch Baulinien,

ihre Ansprüche innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentums- Entschädigungs-

beschränkung schriftlich der Direktion der öffentlichen Bauten anzu- verfahren

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II. Landerwerb

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