722.21
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 13
Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigen- Eigentums-
tums durch Baulinien die Wirkung einer Enteignung beimessen, haben beschränkungen
durch Baulinien,
ihre Ansprüche innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentums- Entschädigungs-
beschränkung schriftlich der Direktion der öffentlichen Bauten anzu- verfahren
melden.
II. Landerwerb