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Art. 12 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 12

Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb Baugesuche

der Baulinien sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und innerhalb

Baulinien

von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen

Bauten zum Entscheid zu überweisen.

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