722.21
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 12
Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb Baugesuche
der Baulinien sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und innerhalb
Baulinien
von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen
Bauten zum Entscheid zu überweisen.