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Art. 11 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 11

1 Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien Baulinien,

werden von der Direktion der öffentlichen Bauten den Gemeinden zur Publikation

öffentlichen Bekanntmachung zugestellt.

2 Die Baulinienpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offen-

zuhalten.

3 § 4 dieser Verordnung findet auf das durch Baulinien begrenzte

Gebiet sinngemäss Anwendung.

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