722.21
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 11
1 Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien Baulinien,
werden von der Direktion der öffentlichen Bauten den Gemeinden zur Publikation
öffentlichen Bekanntmachung zugestellt.
2 Die Baulinienpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offen-
zuhalten.
3 § 4 dieser Verordnung findet auf das durch Baulinien begrenzte
Gebiet sinngemäss Anwendung.