722.21
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 10
1 Bewirkt der Entscheid des Eidgenössischen Departemen- Wiederauflage
tes des Innern eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Aus- und neues
führungsprojektes, so ist dieses zur Durchführung eines neuen Ein- Einsprache-
spracheverfahrens in den betroffenen Gemeinden aufzulegen.
2 Berührt die Planbereinigung eine verhältnismässig kleine Zahl von
Einspracheberechtigten, ist sie den Betroffenen durch den Gemeinde-
vorstand¹¹ schriftlich unter Einräumung einer Einsprachefrist von 30 Ta-
gen zur Kenntnis zu bringen.
verfahren