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Art. 10 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 10

1 Bewirkt der Entscheid des Eidgenössischen Departemen- Wiederauflage

tes des Innern eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Aus- und neues

führungsprojektes, so ist dieses zur Durchführung eines neuen Ein- Einsprache-

spracheverfahrens in den betroffenen Gemeinden aufzulegen.

2 Berührt die Planbereinigung eine verhältnismässig kleine Zahl von

Einspracheberechtigten, ist sie den Betroffenen durch den Gemeinde-

vorstand¹¹ schriftlich unter Einräumung einer Einsprachefrist von 30 Ta-

gen zur Kenntnis zu bringen.

verfahren

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