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Art. 1 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

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Art. 1

Der Regierungsrat und die Direktion der öffentlichen Bau- Anhörung

ten behandeln, soweit die Verhältnisse es gestatten, die ihnen bei der der Gemeinden

Planung und Projektierung der Nationalstrassen zufallenden Aufgaben

nach Anhörung der interessierten Gemeinden. Sie geben den Bundes-

behörden Kenntnis von allfälligen besonderen Anregungen der Ge-

meinden.

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