722.21
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Art. 1
Der Regierungsrat und die Direktion der öffentlichen Bau- Anhörung
ten behandeln, soweit die Verhältnisse es gestatten, die ihnen bei der der Gemeinden
Planung und Projektierung der Nationalstrassen zufallenden Aufgaben
nach Anhörung der interessierten Gemeinden. Sie geben den Bundes-
behörden Kenntnis von allfälligen besonderen Anregungen der Ge-
meinden.