Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Der Regierungsrat und die Direktion der öffentlichen Bau- Anhörung
ten behandeln, soweit die Verhältnisse es gestatten, die ihnen bei der der Gemeinden
Planung und Projektierung der Nationalstrassen zufallenden Aufgaben
nach Anhörung der interessierten Gemeinden. Sie geben den Bundes-
behörden Kenntnis von allfälligen besonderen Anregungen der Ge-
meinden.
Die Stellungnahme zu Projektierungszonen, die vom Eidge- Stellungnahme
nössischen Departement des Innern in Aussicht genommen werden, ist zu Projektie-
Sache des Regierungsrates.
1 Die Festlegung von Projektierungszonen durch das Eidge-
nössische Departement des Innern ist durch die Direktion der öffent-
lichen Bauten den betreffenden Gemeinden mitzuteilen.
rungszonen
Bekannt-
machung der
Projektierungs-
zonen,
2 Die Gemeindebehörden haben die Massnahme unter Hinweis auf Beschwerde-
die Wirkungen der Zonenfestlegung und auf die Beschwerdemöglich- möglichkeit
keit gemäss Art. 124 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19433 öffentlich bekanntzu-
machen.
3 Die Zonenpläne sind während der Beschwerdefrist in den Gemein-
den öffentlich aufzulegen und auch später zur Einsichtnahme offen-
zuhalten.
bauliche
Massnahmen in
Projektierungs-
Die Gemeindebehörden haben ohne Bewilligung in Angriff Eigenmächtige
genommene Neubauten oder wertvermehrende Umbauten sowie all-
fällige weitere, vom Bundesrat der Bewilligungspflicht unterstellte Ver-
fügungen des Grundeigentümers über sein Grundeigentum innerhalb
der Projektierungszonen unverzüglich einzustellen und der Direktion
der öffentlichen Bauten Bericht zu erstatten. Die Baudirektion trifft
die weiteren Anordnungen.
zonen
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Baugesuche
innerhalb
Projektierungs-
zonen
Eigentums-
beschränkungen
durch Projek-
tierungszonen,
Entschädigungs-
verfahren
Generelle
Projekte, Ver-
nehmlassungen
Ausführungs-
projekte,
Bekannt-
machung und
Auflage
Einsprache-
verfahren
Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb der
Projektierungszonen sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen
und von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen
Bauten zum Entscheid zu überweisen.
1 Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigen-
tums durch Projektierungszonen die Wirkung einer Enteignung bei-
messen, haben ihre Ansprüche schriftlich der Direktion der öffent-
lichen Bauten anzumelden.
2 Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das
Schätzungsverfahren gemäss Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über die
Enteignung vom 20. Juni 19305 einzuleiten.
1 Die generellen Projekte für Nationalstrassen werden durch
die Direktion der öffentlichen Bauten dem zuständigen Bezirksrat, den
betroffenen Gemeinden und, soweit dies als gerechtfertigt erscheint,
den Grundeigentümern zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Der Regierungsrat überweist diese Vernehmlassungen mit seiner
eigenen Stellungnahme dem Bundesamt für Strassenbau.
1 Die aufgrund der genehmigten generellen Projekte ausge-
arbeiteten Ausführungsprojekte werden von der Direktion der öffent-
lichen Bauten den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Auflegung
zugestellt.
2 Die Projektauflage ist von den Gemeinden öffentlich bekanntzu-
machen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher
Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen
Baulinien der Gemeinde schriftlich und mit Begründung eingereicht
werden können.
3 Die Direktion der öffentlichen Bauten macht die durch den
Strassenbau bedingten Veränderungen auf den Zeitpunkt der Bekannt-
machung und während der Auflagefrist im Gelände durch Aussteckun-
gen kenntlich.
1 Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist der Gemeinde-
vorstand¹¹ allfällige Einsprachen mit seiner Stellungnahme der Direk-
tion der öffentlichen Bauten.
2 Lehnt die Direktion der öffentlichen Bauten die beantragten Än-
derungen des Ausführungsprojektes oder der Baulinien ab, so entschei-
det der Regierungsrat über die Einsprachen. Er reicht das bereinigte
Ausführungsprojekt dem Eidgenössischen Departement des Innern
zur Genehmigung ein.
2
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1 Bewirkt der Entscheid des Eidgenössischen Departemen- Wiederauflage
tes des Innern eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Aus- und neues
führungsprojektes, so ist dieses zur Durchführung eines neuen Ein- Einsprache-
spracheverfahrens in den betroffenen Gemeinden aufzulegen.
2 Berührt die Planbereinigung eine verhältnismässig kleine Zahl von
Einspracheberechtigten, ist sie den Betroffenen durch den Gemeinde-
vorstand¹¹ schriftlich unter Einräumung einer Einsprachefrist von 30 Ta-
gen zur Kenntnis zu bringen.
verfahren
1 Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien Baulinien,
werden von der Direktion der öffentlichen Bauten den Gemeinden zur Publikation
öffentlichen Bekanntmachung zugestellt.
2 Die Baulinienpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offen-
zuhalten.
3 § 4 dieser Verordnung findet auf das durch Baulinien begrenzte
Gebiet sinngemäss Anwendung.
Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb Baugesuche
der Baulinien sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und innerhalb
Baulinien
von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen
Bauten zum Entscheid zu überweisen.
Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigen- Eigentums-
tums durch Baulinien die Wirkung einer Enteignung beimessen, haben beschränkungen
durch Baulinien,
ihre Ansprüche innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentums- Entschädigungs-
beschränkung schriftlich der Direktion der öffentlichen Bauten anzu- verfahren
melden.
II. Landerwerb
Der freihändige Landerwerb und der Landerwerb im Ent- Freihändiger
eignungsverfahren erfolgen auf Antrag der Direktion der öffentlichen Erwerb und
Bauten durch den Regierungsrat oder durch die Stadträte von Zürich Enteignung,
und Winterthur, soweit der Regierungsrat diesen Städten den Bau von
Nationalstrassen auf ihrem Gebiet überträgt.
Zuständigkeit
Entscheide
Erfolgt der Landerwerb in einem Landumlegungsverfahren, Landumlegungs-
so bestimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Direktion der verfahren,
Volkswirtschaft und der Direktion der öffentlichen Bauten, welche grundsätzliche
Gebiete oder Grundstücke im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die Nationalstrassen in das Verfahren einzubeziehen
sind, sowie über die Art des anzuwendenden Verfahrens.
1. 1. 18-99
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Vorprojekt,
Zuständigkeit
zur
Ausarbeitung
Zusammen-
legungen gemäss
Die Vorprojekte für landwirtschaftliche Güterzusammen-
legungen und Waldzusammenlegungen werden von der Direktion der
Volkswirtschaft im Einvernehmen mit der Direktion der öffentlichen
Bauten ausgearbeitet.
Die Direktion der Volkswirtschaft setzt den betroffenen
Grundeigentümern eine angemessene Frist an, innerhalb welcher sie
über die Fortsetzung des Verfahrens zu beschliessen und allenfalls die
erforderlichen Organe zu bestellen haben.
1 Die interessierten Grundeigentümer können die Ausdeh-
nung der Zusammenlegung auf Gebiete beantragen, deren bestim-
mungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung durch den Strassen-
bau nicht beeinträchtigt wird.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Begehren unter Berück-
sichtigung der Interessen des Strassenbaues.
3 Die Kosten zusätzlicher Zusammenlegungen gehen, abzüglich
der ordentlichen Staatsbeiträge, zulasten der Grundeigentümer.
Lehnen die betroffenen Grundeigentümer die Fortsetzung
des Verfahrens ab, so kann der Regierungsrat diese anordnen, die Statu-
ten der Genossenschaft erlassen und die für die Durchführung der
Unternehmung erforderlichen Organe bestellen.
Die Neuzuteilungsentwürfe landwirtschaftlicher Güterzusam-
menlegungen oder von Waldzusammenlegungen sind von der Direktion
der öffentlichen Bauten dem Bundesamt für Strassenbau zur Geneh-
migung einzureichen.
1 Die Durchführung des Verfahrens für die Umlegung von
Bauland ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Sie kann, wo
die Verhältnisse es rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand11
damit beauftragen.
2 Führt die Baudirektion das Verfahren, so bezeichnet sie dessen Lei-
ter und bestellt die Kommission von Sachverständigen für die Schätzung
der Liegenschaften. Die nach der Quartierplanverordnung dem Ge-
meindevorstand¹¹ zustehenden Befugnisse werden durch die Direk-
tion der öffentlichen Bauten ausgeübt.
3 Die Kosten des durch den Strassenbau bedingten Verfahrens gehen
zulasten des Strassenbaues.
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1 Muss das für den Strassenbau erforderliche Land mit Rück- Vorzeitige
sicht auf die Bauarbeiten vor Abschluss eines Landumlegungsverfah- Besitz-
rens im Sinne der §§ 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Natio- einweisung,
nalstrassengesetz² in Besitz genommen werden, so sind die Betroffenen Verfahren
vorgängig anzuhören. Die gestellten Anträge sind dem Regierungsrat
zur Kenntnis zu bringen.
2 Vor der Besitzergreifung sind, sofern die Bewertung des Landes
noch nicht durchgeführt ist, alle für deren Sicherstellung erforderlichen
Massnahmen (Photographien, Skizzen, Beschreibung des Zustandes
usw.) zu treffen.
1 Die Durchführung von Landumlegungen im Sinne des § 9 Kleine Land-
des Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz² ist Sache der umlegungen,
Direktion der öffentlichen Bauten. Diese kann, wo die Verhältnisse es Zuständigkeit
rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand¹¹ damit beauftragen.
2 Führt die Direktion der öffentlichen Bauten das Verfahren, so
stehen die Befugnisse des Gemeindevorstands¹¹ gemäss den Vorschrif-
ten der Quartierplanverordnung über Grenzbereinigungen sinngemäss
ihr zu.
3 Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des Strassenbaues.
1 Die zum Bau der Nationalstrassen erforderlichen Enteig- Enteignungen
nungen erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Enteignung und Art. 39 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen.
2 Tritt der Staat als Enteigner auf, so übermittelt die Direktion der
öffentlichen Bauten für die betreffenden Strecken die Pläne des ge-
nehmigten Ausführungsprojektes sowie nach Gemeinden getrennte
Enteignungspläne und Grunderwerbstabellen dem Präsidenten der
Schätzungskommission.
3 Nach Durchführung der Einigungsverhandlung über die angemel-
deten Forderungen kann die Direktion der öffentlichen Bauten beim
Präsidenten der Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung
verlangen.
III. Bau der Nationalstrassen
1 Die Direktion der öffentlichen Bauten überwacht die Bau- Befugnisse der
arbeiten nach den vom Bundesrat bestimmten Grundsätzen; sie ist für Baudirektion
die notwendigen Schutzvorkehren besorgt.
2 Die Direktion der öffentlichen Bauten beaufsichtigt den Bau der
auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur gelegenen Teilstrecken,
soweit der Regierungsrat die Ausführung diesen Städten überträgt.
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Übergabe der
Strassen an den
Verkehr
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe
der Nationalstrassen an den Verkehr.
IV. Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen
§§ 27-29.10
Verfahren bei
Übertretungen
V. Schlussbestimmungen
1 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Übertretungen
der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen und
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz der Direktion der öffent-
lichen Bauten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Direktion der öffentlichen Bauten trifft die erforderlichen
Massnahmen.
3 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne
von Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 des Bundesgeset-
zes über die Nationalstrassen obliegt der Direktion der öffentlichen
Bauten.
Inkrafttreten
Kantonsrat und den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu be-
stimmenden Zeitpunkt in Kraft⁹.
6
1 OS 42, 49 und GS V, 448.
2 LS 722.2.
3 Heute: Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.32); vgl. Art. 14
des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (SR 725.11).
4 SR 210.
5 SR 711.
6 SR 725.11.
7 Vom Kantonsrat genehmigt am 12. April 1965.
8 Vom Bundesrat genehmigt am 16. Juni 1965.
9 In Kraft seit 1. August 1965.
10 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 2007 (OS 63, 193; ABI 2008, 15).
In Kraft seit 1. Juni 2008.
11 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
ZGB4
Freiwillige
Ausdehnung des
Beizugsgebietes
Verfügte Land-
umlegungen
Genehmigung
der
Neuzuteilungs-
entwürfe
Umlegung
von Bauland,
Zuständigkeit
und Verfahren