722.2
EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro
CH-ZH
Art. 8 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 8
18 Wird das für den Strassenbau erforderliche Land in einem
Landumlegungsverfahren im Sinne von § 6 oder § 7 ausgeschieden,
beschliesst der Regierungsrat über die vorzeitige Inbesitznahme. Ist
die Entschädigung für die vorzeitige Inbesitznahme streitig, so hat der
Staat das Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz betreffend die
Abtretung von Privatrechten einzuleiten.