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722.2 EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro CH-ZH

Art. 8 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

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Art. 8

18 Wird das für den Strassenbau erforderliche Land in einem

Landumlegungsverfahren im Sinne von § 6 oder § 7 ausgeschieden,

beschliesst der Regierungsrat über die vorzeitige Inbesitznahme. Ist

die Entschädigung für die vorzeitige Inbesitznahme streitig, so hat der

Staat das Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz betreffend die

Abtretung von Privatrechten einzuleiten.

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