Art. 7 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 7
1 Umlegungen von Bauland können sich auf das Gebiet beid-
seits der Nationalstrassen erstrecken. Sie können alle Massnahmen
umfassen, die im Interesse des Strassenbaues liegen und der bestim-
mungsgemässen Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens dienen,
wie Grenzveränderungen, Abtausch von Parzellen, Festlegung von
Erschliessungsstrassen und nötigenfalls Zusammenlegung und Neu-
einteilung sämtlicher Grundstücke. Der Staat ist befugt, Restparzellen
in die Umlegung einzuwerfen.
Vorzeitige
Inbesitznahme
Stellung
des Staates
in Umlegungs-
verfahren
Vorsorglicher
Landerwerb
Baupflicht und
Bauausführung
2 Für das Verfahren finden sinngemäss die Bestimmungen des Pla-
nungs- und Baugesetzes² und der Quartierplanverordnung³ über die
Aufstellung amtlicher Quartierpläne Anwendung mit Ausnahme der
Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Umlegung
beim Bau von Nationalstrassen nicht entsprechen. Die ergänzenden
Vorschriften werden durch Verordnung festgelegt.