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Art. 7 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

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Art. 7

1 Umlegungen von Bauland können sich auf das Gebiet beid-

seits der Nationalstrassen erstrecken. Sie können alle Massnahmen

umfassen, die im Interesse des Strassenbaues liegen und der bestim-

mungsgemässen Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens dienen,

wie Grenzveränderungen, Abtausch von Parzellen, Festlegung von

Erschliessungsstrassen und nötigenfalls Zusammenlegung und Neu-

einteilung sämtlicher Grundstücke. Der Staat ist befugt, Restparzellen

in die Umlegung einzuwerfen.

Vorzeitige

Inbesitznahme

Stellung

des Staates

in Umlegungs-

verfahren

Vorsorglicher

Landerwerb

Baupflicht und

Bauausführung

2 Für das Verfahren finden sinngemäss die Bestimmungen des Pla-

nungs- und Baugesetzes² und der Quartierplanverordnung³ über die

Aufstellung amtlicher Quartierpläne Anwendung mit Ausnahme der

Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Umlegung

beim Bau von Nationalstrassen nicht entsprechen. Die ergänzenden

Vorschriften werden durch Verordnung festgelegt.

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