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Art. 6 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

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Art. 6

Für Landumlegungen in landwirtschaftlichem Gebiet und im

Waldgebiet finden die Vorschriften über die Güterzusammenlegung

des Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft Anwendung

mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestim-

mung der Zusammenlegung beim Bau von Nationalstrassen nicht ent-

sprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnungs

festgelegt.

Bauland-

umlegungen

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