722.2
EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro
CH-ZH
Art. 6 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 6
Für Landumlegungen in landwirtschaftlichem Gebiet und im
Waldgebiet finden die Vorschriften über die Güterzusammenlegung
des Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft Anwendung
mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestim-
mung der Zusammenlegung beim Bau von Nationalstrassen nicht ent-
sprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnungs
festgelegt.
Bauland-
umlegungen