722.2
EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro
CH-ZH
Art. 4 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 4
1 Über die Zulässigkeit baulicher Massnahmen innerhalb der Bauliche
Projektierungszonen und der Baulinien für Nationalstrassen entschei- Massnahmen
det nach Anhörung des Bundesamtes die zuständige Direktion.18
2 Die polizeiliche Prüfung der Projekte aufgrund des eidgenössi-
schen, kantonalen und des Gemeinderechtes durch die zuständigen
Behörden bleibt vorbehalten.