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722.2 EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro CH-ZH

Art. 4 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

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Art. 4

1 Über die Zulässigkeit baulicher Massnahmen innerhalb der Bauliche

Projektierungszonen und der Baulinien für Nationalstrassen entschei- Massnahmen

det nach Anhörung des Bundesamtes die zuständige Direktion.18

2 Die polizeiliche Prüfung der Projekte aufgrund des eidgenössi-

schen, kantonalen und des Gemeinderechtes durch die zuständigen

Behörden bleibt vorbehalten.

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