Art. 3 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 3
1 Dem Regierungsrat obliegt die Wahrung der Interessen des Planung und
Kantons vor den Behörden des Bundes bei der Planung und Projektie- Projektierung
rung, insbesondere die Stellungnahme zur allgemeinen Linienführung
und Klassierung der Nationalstrassen, zum Bauprogramm sowie zu den
generellen Projekten und den Ausführungsprojekten.
2 Die technische Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Stras-
senbau bei der Planung und der generellen Projektierung der National-
strassen sowie die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind Sache
der Direktion der öffentlichen Bauten. Der Regierungsrat kann die
Ausarbeitung der Projekte für die Teilstrecken im Gebiete der Städte
Zürich und Winterthur diesen Städten übertragen.
3 Die Wahrung von Gemeindeinteressen obliegt dem Gemeinde-
vorstand21.