Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.2 EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro CH-ZH

Art. 3 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Dem Regierungsrat obliegt die Wahrung der Interessen des Planung und

Kantons vor den Behörden des Bundes bei der Planung und Projektie- Projektierung

rung, insbesondere die Stellungnahme zur allgemeinen Linienführung

und Klassierung der Nationalstrassen, zum Bauprogramm sowie zu den

generellen Projekten und den Ausführungsprojekten.

2 Die technische Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Stras-

senbau bei der Planung und der generellen Projektierung der National-

strassen sowie die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind Sache

der Direktion der öffentlichen Bauten. Der Regierungsrat kann die

Ausarbeitung der Projekte für die Teilstrecken im Gebiete der Städte

Zürich und Winterthur diesen Städten übertragen.

3 Die Wahrung von Gemeindeinteressen obliegt dem Gemeinde-

vorstand21.

← Art. 2 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG) Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →