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722.2 EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro CH-ZH

Art. 22 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

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Art. 22

1 Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die

ergänzenden Vorschriften und trifft die Anordnungen für den Vollzug

des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen und des Einführungs-

gesetzes.

2 Die Verordnung ist vom Kantonsrat zu genehmigen.

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Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

722.2

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