722.2
EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro
CH-ZH
Art. 21 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 21
Die Verpflichtung, vorschriftswidrig ausgeführte Bauten oder
Bauteile zu beseitigen, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen
oder die zur Beseitigung von Übelständen nötigen Vorkehrungen zu
treffen, wird durch die Bestrafung nicht aufgehoben.
Vollzug
VII. Schlussbestimmungen