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Art. 21 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

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Art. 21

Die Verpflichtung, vorschriftswidrig ausgeführte Bauten oder

Bauteile zu beseitigen, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen

oder die zur Beseitigung von Übelständen nötigen Vorkehrungen zu

treffen, wird durch die Bestrafung nicht aufgehoben.

Vollzug

VII. Schlussbestimmungen

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