722.2
EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro
CH-ZH
Art. 20 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 20
1 Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristi-
schen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer
Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen
Anwendung, die für sie verantwortlich gehandelt haben.
2 Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Ein-
zelfirma haften solidarisch mit dem Täter für Bussen und Kosten. Sie
haben die gleichen Parteirechte wie der Angeschuldigte.