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Art. 20 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

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Art. 20

1 Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristi-

schen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer

Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen

Anwendung, die für sie verantwortlich gehandelt haben.

2 Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Ein-

zelfirma haften solidarisch mit dem Täter für Bussen und Kosten. Sie

haben die gleichen Parteirechte wie der Angeschuldigte.

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