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Art. 2 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

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Art. 2

1 Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse Hoheit und

des Bundes unter der Hoheit des Staates.

Eigentum

2 Die Nationalstrassen und alle Anlagen, die zu ihrer technisch rich-

tigen Ausgestaltung erforderlich sind, stehen im Eigentum des Staates.

II. Bau der Nationalstrassen

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