722.2
EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro
CH-ZH
Art. 2 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 2
1 Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse Hoheit und
des Bundes unter der Hoheit des Staates.
Eigentum
2 Die Nationalstrassen und alle Anlagen, die zu ihrer technisch rich-
tigen Ausgestaltung erforderlich sind, stehen im Eigentum des Staates.
II. Bau der Nationalstrassen