722.2
EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro
CH-ZH
Art. 19 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 19
Wer vorsätzlich ohne Bewilligung der zuständigen Behörde
in einer Projektierungszone oder innerhalb der Baulinien bewilligungs-
pflichtige bauliche Massnahmen trifft,
wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheb-
licher Tatsachen oder Vorlegen falscher Pläne die Bewilligung zur Aus-
führung derartiger baulicher Massnahmen erschleicht,
wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.