Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.2 EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro CH-ZH

Art. 19 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19

Wer vorsätzlich ohne Bewilligung der zuständigen Behörde

in einer Projektierungszone oder innerhalb der Baulinien bewilligungs-

pflichtige bauliche Massnahmen trifft,

wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheb-

licher Tatsachen oder Vorlegen falscher Pläne die Bewilligung zur Aus-

führung derartiger baulicher Massnahmen erschleicht,

wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

← Art. 18 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG) Art. 20 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →