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Art. 18 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

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Art. 18

1 An die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Zufahrtsstras-

sen zu den Nationalstrassen leisten die angeschlossenen Gemeinden

nach Massgabe ihres Interesses einen Beitrag von höchstens 10% der

gesamten Aufwendungen für die Strassenzüge. Der Regierungsrat setzt

die Beiträge fest.20

2 Für die Städte Zürich und Winterthur finden die Bestimmungen

des Strassengesetzes über den Bau und den Unterhalt von Strassen

mit überkommunaler Bedeutung Anwendung.14

Übertretungen

Verantwort-

lichkeit für

Geschäfts-

betriebe

Verwaltungs-

massnahmen

VI. Strafbestimmungen

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