722.2
EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro
CH-ZH
Art. 18 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 18
1 An die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Zufahrtsstras-
sen zu den Nationalstrassen leisten die angeschlossenen Gemeinden
nach Massgabe ihres Interesses einen Beitrag von höchstens 10% der
gesamten Aufwendungen für die Strassenzüge. Der Regierungsrat setzt
die Beiträge fest.20
2 Für die Städte Zürich und Winterthur finden die Bestimmungen
des Strassengesetzes über den Bau und den Unterhalt von Strassen
mit überkommunaler Bedeutung Anwendung.14
Übertretungen
Verantwort-
lichkeit für
Geschäfts-
betriebe
Verwaltungs-
massnahmen
VI. Strafbestimmungen