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Art. 14 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

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Art. 14

16 1 Der Kanton kann sich dem Bund gegenüber verpflich- Übernahme

ten, für das Kantonsgebiet und im kantonsnahen Gebiet Aufgaben im von Bundesauf-

Nationalstrassenbereich zu übernehmen, sofern die Erfüllung der Auf-

gabe im kantonalen Interesse liegt und der Bund die Kosten trägt.

2 Unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Bundes kann der Kan-

ton unter Kostenbeteiligung weitere oder weiter gehende Leistungen

beim Unterhalt, bei der baulichen Ausrüstung und beim Verkehrs-

management von Nationalstrassen erbringen, wenn diese von überwie-

gendem kantonalem Interesse sind.

3 Zur Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben gemäss Abs. 1

können Fonds geführt werden. Aufgaben gemäss Abs. 2 werden aus

dem Strassenfonds finanziert.

gaben; weitere

Leistungen

IV. Finanzierung der Nationalstrassen

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