Art. 14 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 14
16 1 Der Kanton kann sich dem Bund gegenüber verpflich- Übernahme
ten, für das Kantonsgebiet und im kantonsnahen Gebiet Aufgaben im von Bundesauf-
Nationalstrassenbereich zu übernehmen, sofern die Erfüllung der Auf-
gabe im kantonalen Interesse liegt und der Bund die Kosten trägt.
2 Unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Bundes kann der Kan-
ton unter Kostenbeteiligung weitere oder weiter gehende Leistungen
beim Unterhalt, bei der baulichen Ausrüstung und beim Verkehrs-
management von Nationalstrassen erbringen, wenn diese von überwie-
gendem kantonalem Interesse sind.
3 Zur Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben gemäss Abs. 1
können Fonds geführt werden. Aufgaben gemäss Abs. 2 werden aus
dem Strassenfonds finanziert.
gaben; weitere
Leistungen
IV. Finanzierung der Nationalstrassen