722.2
EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro
CH-ZH
Art. 13 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 13
Zur Erteilung der Rechte für den Bau, die Erweiterung und Nebenanlagen
den Betrieb der Nebenanlagen ist der Regierungsrat unter Vorbehalt
der bundesrechtlichen Vorschriften10 zuständig.
III. Übrige Aufgaben16