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Art. 13 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

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Art. 13

Zur Erteilung der Rechte für den Bau, die Erweiterung und Nebenanlagen

den Betrieb der Nebenanlagen ist der Regierungsrat unter Vorbehalt

der bundesrechtlichen Vorschriften10 zuständig.

III. Übrige Aufgaben16

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