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722.2 EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro CH-ZH

Art. 12 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

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Art. 12

1 Der Bau der Nationalstrassen ist Sache des Staates.

2

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)

722.2

2 Der Regierungsrat kann den Bau der im Gebiete der Städte

Zürich und Winterthur liegenden Teilstrecken diesen Städten übertra-

gen; er trifft die erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der Inte-

ressen des Gesamtwerkes.

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