722.2
EGNSGLILRNLINTROLSNLIntro
CH-ZH
Art. 11 : Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Art. 11
Der Regierungsrat ist befugt, im Bereiche der künftigen
Nationalstrassen vorsorglich Grundstücke für den Strassenbau oder
zum Zwecke des Abtausches freihändig zu erwerben.