Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG) (EGNSG)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Nationalstrassen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen National-
sind die Strassenverbindungen im Gebiete des Kantons Zürich, die strassen;
Begriff
von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt werden.
1 Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse Hoheit und
des Bundes unter der Hoheit des Staates.
Eigentum
2 Die Nationalstrassen und alle Anlagen, die zu ihrer technisch rich-
tigen Ausgestaltung erforderlich sind, stehen im Eigentum des Staates.
II. Bau der Nationalstrassen
1 Dem Regierungsrat obliegt die Wahrung der Interessen des Planung und
Kantons vor den Behörden des Bundes bei der Planung und Projektie- Projektierung
rung, insbesondere die Stellungnahme zur allgemeinen Linienführung
und Klassierung der Nationalstrassen, zum Bauprogramm sowie zu den
generellen Projekten und den Ausführungsprojekten.
2 Die technische Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Stras-
senbau bei der Planung und der generellen Projektierung der National-
strassen sowie die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind Sache
der Direktion der öffentlichen Bauten. Der Regierungsrat kann die
Ausarbeitung der Projekte für die Teilstrecken im Gebiete der Städte
Zürich und Winterthur diesen Städten übertragen.
3 Die Wahrung von Gemeindeinteressen obliegt dem Gemeinde-
vorstand21.
1 Über die Zulässigkeit baulicher Massnahmen innerhalb der Bauliche
Projektierungszonen und der Baulinien für Nationalstrassen entschei- Massnahmen
det nach Anhörung des Bundesamtes die zuständige Direktion.18
2 Die polizeiliche Prüfung der Projekte aufgrund des eidgenössi-
schen, kantonalen und des Gemeinderechtes durch die zuständigen
Behörden bleibt vorbehalten.
18 Der Regierungsrat entscheidet, ob das für den Bau der Natio- Landerwerb
nalstrassen erforderliche Land durch ein Landumlegungsverfahren zu
beschaffen ist.
1.1.18-99
1
722.2 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Umlegungen
von Kulturland
und Wald
Für Landumlegungen in landwirtschaftlichem Gebiet und im
Waldgebiet finden die Vorschriften über die Güterzusammenlegung
des Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft Anwendung
mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestim-
mung der Zusammenlegung beim Bau von Nationalstrassen nicht ent-
sprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnungs
festgelegt.
Bauland-
umlegungen
1 Umlegungen von Bauland können sich auf das Gebiet beid-
seits der Nationalstrassen erstrecken. Sie können alle Massnahmen
umfassen, die im Interesse des Strassenbaues liegen und der bestim-
mungsgemässen Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens dienen,
wie Grenzveränderungen, Abtausch von Parzellen, Festlegung von
Erschliessungsstrassen und nötigenfalls Zusammenlegung und Neu-
einteilung sämtlicher Grundstücke. Der Staat ist befugt, Restparzellen
in die Umlegung einzuwerfen.
Vorzeitige
Inbesitznahme
Stellung
des Staates
in Umlegungs-
verfahren
Vorsorglicher
Landerwerb
Baupflicht und
Bauausführung
2 Für das Verfahren finden sinngemäss die Bestimmungen des Pla-
nungs- und Baugesetzes² und der Quartierplanverordnung³ über die
Aufstellung amtlicher Quartierpläne Anwendung mit Ausnahme der
Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Umlegung
beim Bau von Nationalstrassen nicht entsprechen. Die ergänzenden
Vorschriften werden durch Verordnung festgelegt.
18 Wird das für den Strassenbau erforderliche Land in einem
Landumlegungsverfahren im Sinne von § 6 oder § 7 ausgeschieden,
beschliesst der Regierungsrat über die vorzeitige Inbesitznahme. Ist
die Entschädigung für die vorzeitige Inbesitznahme streitig, so hat der
Staat das Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz betreffend die
Abtretung von Privatrechten einzuleiten.
Der Staat hat in Landumlegungsverfahren gemäss den §§ 6,
7 und 9 die Stellung eines Beteiligten, auch wenn er nur Land anzutre-
ten hat.
Der Regierungsrat ist befugt, im Bereiche der künftigen
Nationalstrassen vorsorglich Grundstücke für den Strassenbau oder
zum Zwecke des Abtausches freihändig zu erwerben.
1 Der Bau der Nationalstrassen ist Sache des Staates.
2
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
722.2
2 Der Regierungsrat kann den Bau der im Gebiete der Städte
Zürich und Winterthur liegenden Teilstrecken diesen Städten übertra-
gen; er trifft die erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der Inte-
ressen des Gesamtwerkes.
Zur Erteilung der Rechte für den Bau, die Erweiterung und Nebenanlagen
den Betrieb der Nebenanlagen ist der Regierungsrat unter Vorbehalt
der bundesrechtlichen Vorschriften10 zuständig.
III. Übrige Aufgaben16
16 1 Der Kanton kann sich dem Bund gegenüber verpflich- Übernahme
ten, für das Kantonsgebiet und im kantonsnahen Gebiet Aufgaben im von Bundesauf-
Nationalstrassenbereich zu übernehmen, sofern die Erfüllung der Auf-
gabe im kantonalen Interesse liegt und der Bund die Kosten trägt.
2 Unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Bundes kann der Kan-
ton unter Kostenbeteiligung weitere oder weiter gehende Leistungen
beim Unterhalt, bei der baulichen Ausrüstung und beim Verkehrs-
management von Nationalstrassen erbringen, wenn diese von überwie-
gendem kantonalem Interesse sind.
3 Zur Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben gemäss Abs. 1
können Fonds geführt werden. Aufgaben gemäss Abs. 2 werden aus
dem Strassenfonds finanziert.
gaben; weitere
Leistungen
IV. Finanzierung der Nationalstrassen
1 Die Baukosten der Nationalstrassen sind, soweit sie nicht Baukosten,
vom Bund übernommen werden, vom Staate zu tragen.
2...15
Gemeinde-
beitrag
17
V. Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen
1 Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der interes- Bezeichnung;
sierten Gemeinden die Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen.
Rechtsstellung
2.13
1.1.18-99
3
722.2 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
Bau und
Verbesserung;
Kostentragung
1 An die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Zufahrtsstras-
sen zu den Nationalstrassen leisten die angeschlossenen Gemeinden
nach Massgabe ihres Interesses einen Beitrag von höchstens 10% der
gesamten Aufwendungen für die Strassenzüge. Der Regierungsrat setzt
die Beiträge fest.20
2 Für die Städte Zürich und Winterthur finden die Bestimmungen
des Strassengesetzes über den Bau und den Unterhalt von Strassen
mit überkommunaler Bedeutung Anwendung.14
Übertretungen
Verantwort-
lichkeit für
Geschäfts-
betriebe
Verwaltungs-
massnahmen
VI. Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich ohne Bewilligung der zuständigen Behörde
in einer Projektierungszone oder innerhalb der Baulinien bewilligungs-
pflichtige bauliche Massnahmen trifft,
wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheb-
licher Tatsachen oder Vorlegen falscher Pläne die Bewilligung zur Aus-
führung derartiger baulicher Massnahmen erschleicht,
wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
1 Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristi-
schen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer
Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen
Anwendung, die für sie verantwortlich gehandelt haben.
2 Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Ein-
zelfirma haften solidarisch mit dem Täter für Bussen und Kosten. Sie
haben die gleichen Parteirechte wie der Angeschuldigte.
Die Verpflichtung, vorschriftswidrig ausgeführte Bauten oder
Bauteile zu beseitigen, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen
oder die zur Beseitigung von Übelständen nötigen Vorkehrungen zu
treffen, wird durch die Bestrafung nicht aufgehoben.
Vollzug
VII. Schlussbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die
ergänzenden Vorschriften und trifft die Anordnungen für den Vollzug
des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen und des Einführungs-
gesetzes.
2 Die Verordnung ist vom Kantonsrat zu genehmigen.
4
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
722.2
Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtig- Inkrafttreten
ten und nach der Genehmigung durch den Bundesrat12 auf den vom
Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft11.
1 OS 41, 523 und GS V, 443.
2 LS 700.1.
3 LS 701.13.
4 LS 722.1.
5 LS 722.21.
6 LS 781.
7 LS 910.1.
8 LS 913.11.
9 SR 725.11.
10 SR 725.11 ff.
11 In Kraft seit 1. Januar 1964 (OS 41, 635).
12 Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1963.
13 Aufgehoben durch das Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273).
In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
14 Fassung gemäss Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft
seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
15 Aufgehoben durch RRB vom 10. März 1996. In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS
53, 414).
16 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 568; ABI 2007, 851). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
17 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 568; ABI 2007, 851). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
18 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
19 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
20 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABI
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
1.1.18-99
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