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722.11 VBUGOCCCOSCS CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG)

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Art. 7

1 Der Beitrag in den geografisch-topografischen Sonderlasten-

ausgleich entspricht 3% der jährlichen Einlagen in den Strassenfonds.

2 Die Volkswirtschaftsdirektion legt den Beitrag unabhängig von

seiner betragsmässigen Höhe fest.

Übergangs-

bestimmung

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