722.11
VBUGOCCCOSCS
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG)
Art. 7
1 Der Beitrag in den geografisch-topografischen Sonderlasten-
ausgleich entspricht 3% der jährlichen Einlagen in den Strassenfonds.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion legt den Beitrag unabhängig von
seiner betragsmässigen Höhe fest.
Übergangs-
bestimmung