722.11
VBUGOCCCOSCS
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG)
Art. 5
1 Der Beitrag an eine Gemeinde wird ermittelt, indem der
budgetierte Betrag durch die Gesamtlänge aller anrechenbaren Stras-
sen im Kanton geteilt und das Ergebnis mit der Länge der anrechen-
baren Strassen der Gemeinde multipliziert wird.
2 Übersteigt der Beitrag an eine Gemeinde ihre Aufwendungen für
den Unterhalt der Gemeindestrassen, wird der Beitrag entsprechend
gekürzt und der Überschuss nach Massgabe der Länge der anrechen-
baren Strassen auf die übrigen Gemeinden verteilt.
f. Auszahlung
der Beiträge