Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.11 VBUGOCCCOSCS CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

1 Der Beitrag an eine Gemeinde wird ermittelt, indem der

budgetierte Betrag durch die Gesamtlänge aller anrechenbaren Stras-

sen im Kanton geteilt und das Ergebnis mit der Länge der anrechen-

baren Strassen der Gemeinde multipliziert wird.

2 Übersteigt der Beitrag an eine Gemeinde ihre Aufwendungen für

den Unterhalt der Gemeindestrassen, wird der Beitrag entsprechend

gekürzt und der Überschuss nach Massgabe der Länge der anrechen-

baren Strassen auf die übrigen Gemeinden verteilt.

f. Auszahlung

der Beiträge

← Art. 4 Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →