722.11
VBUGOCCCOSCS
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG)
Art. 4
1 Für die Berechnung der Beiträge sind massgebend
a. der für die Beiträge gemäss § 29 Abs. 1 StrG budgetierte Betrag,
b. die Länge der gemäss § 2 anrechenbaren Strassen,
c. die Aufwendungen der Gemeinden für den Unterhalt von Gemeinde-
strassen gemäss der Jahresrechnung des zweiten dem Anspruchs-
jahr vorangehenden Kalenderjahres.
d. Berechnungs-
grundlagen
1.7. 22-117
1
722.11 V – Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen (VBUG)
2 Im Budgetentwurf wird für den Betrag gemäss Abs. 1 lit. a auf die
Einlage in den Strassenfonds im zweiten dem Anspruchsjahr vorange-
henden Kalenderjahr abgestellt. Der Betrag darf die Gesamtaufwen-
dungen aller Gemeinden für den Unterhalt von Gemeindestrassen nicht
übersteigen.
e. Berechnung
der Beiträge