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722.11 VBUGOCCCOSCS CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG)

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Art. 4

1 Für die Berechnung der Beiträge sind massgebend

a. der für die Beiträge gemäss § 29 Abs. 1 StrG budgetierte Betrag,

b. die Länge der gemäss § 2 anrechenbaren Strassen,

c. die Aufwendungen der Gemeinden für den Unterhalt von Gemeinde-

strassen gemäss der Jahresrechnung des zweiten dem Anspruchs-

jahr vorangehenden Kalenderjahres.

d. Berechnungs-

grundlagen

1.7. 22-117

1

722.11 V – Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen (VBUG)

2 Im Budgetentwurf wird für den Betrag gemäss Abs. 1 lit. a auf die

Einlage in den Strassenfonds im zweiten dem Anspruchsjahr vorange-

henden Kalenderjahr abgestellt. Der Betrag darf die Gesamtaufwen-

dungen aller Gemeinden für den Unterhalt von Gemeindestrassen nicht

übersteigen.

e. Berechnung

der Beiträge

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