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722.11 VBUGOCCCOSCS CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG)

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Art. 3

1 Die Gemeinden sind nach den Vorgaben des Amtes zur Mit- c. Mitwirkung

wirkung bei der Erhebung der anrechenbaren Strassen verpflichtet.

2 Sie gewähren auf Verlangen Einsicht in ihre Datengrundlagen.

3 Kommen die Gemeinden ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht

rechtzeitig nach oder sind ihre Angaben unrichtig oder unvollständig,

erfolgt die Festlegung gestützt auf die dem Kanton vorliegenden Daten-

grundlagen.

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