722.11
VBUGOCCCOSCS
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG)
Art. 3
1 Die Gemeinden sind nach den Vorgaben des Amtes zur Mit- c. Mitwirkung
wirkung bei der Erhebung der anrechenbaren Strassen verpflichtet.
2 Sie gewähren auf Verlangen Einsicht in ihre Datengrundlagen.
3 Kommen die Gemeinden ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nach oder sind ihre Angaben unrichtig oder unvollständig,
erfolgt die Festlegung gestützt auf die dem Kanton vorliegenden Daten-
grundlagen.