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722.11 VBUGOCCCOSCS CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG)

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Art. 2

1 Das Amt für Mobilität (Amt) legt die Länge der anrechen- b. Festlegung

baren Gemeindestrassen insgesamt und für jede Gemeinde jeweils für

vier Kalenderjahre mittels Anordnung fest.

2 Die Länge der Strassen wird kaufmännisch auf ganze Kilometer

gerundet.

3 Die Anordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

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