722.11
VBUGOCCCOSCS
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG)
Art. 2
1 Das Amt für Mobilität (Amt) legt die Länge der anrechen- b. Festlegung
baren Gemeindestrassen insgesamt und für jede Gemeinde jeweils für
vier Kalenderjahre mittels Anordnung fest.
2 Die Länge der Strassen wird kaufmännisch auf ganze Kilometer
gerundet.
3 Die Anordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.