Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG) (VBUG)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Anrechenbar sind Gemeindestrassen, die
a. im Alleineigentum der Gemeinde stehen,
b. dem fahrenden Verkehr dienen und
c. für Personenwagen geöffnet sind.
Unterhalt
von Gemeinde-
strassen (§ 29
Abs. 1 StrG)
a. anrechenbare
Strassen
1 Das Amt für Mobilität (Amt) legt die Länge der anrechen- b. Festlegung
baren Gemeindestrassen insgesamt und für jede Gemeinde jeweils für
vier Kalenderjahre mittels Anordnung fest.
2 Die Länge der Strassen wird kaufmännisch auf ganze Kilometer
gerundet.
3 Die Anordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
1 Die Gemeinden sind nach den Vorgaben des Amtes zur Mit- c. Mitwirkung
wirkung bei der Erhebung der anrechenbaren Strassen verpflichtet.
2 Sie gewähren auf Verlangen Einsicht in ihre Datengrundlagen.
3 Kommen die Gemeinden ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nach oder sind ihre Angaben unrichtig oder unvollständig,
erfolgt die Festlegung gestützt auf die dem Kanton vorliegenden Daten-
grundlagen.
1 Für die Berechnung der Beiträge sind massgebend
a. der für die Beiträge gemäss § 29 Abs. 1 StrG budgetierte Betrag,
b. die Länge der gemäss § 2 anrechenbaren Strassen,
c. die Aufwendungen der Gemeinden für den Unterhalt von Gemeinde-
strassen gemäss der Jahresrechnung des zweiten dem Anspruchs-
jahr vorangehenden Kalenderjahres.
d. Berechnungs-
grundlagen
1.7. 22-117
1
722.11 V – Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen (VBUG)
2 Im Budgetentwurf wird für den Betrag gemäss Abs. 1 lit. a auf die
Einlage in den Strassenfonds im zweiten dem Anspruchsjahr vorange-
henden Kalenderjahr abgestellt. Der Betrag darf die Gesamtaufwen-
dungen aller Gemeinden für den Unterhalt von Gemeindestrassen nicht
übersteigen.
e. Berechnung
der Beiträge
1 Der Beitrag an eine Gemeinde wird ermittelt, indem der
budgetierte Betrag durch die Gesamtlänge aller anrechenbaren Stras-
sen im Kanton geteilt und das Ergebnis mit der Länge der anrechen-
baren Strassen der Gemeinde multipliziert wird.
2 Übersteigt der Beitrag an eine Gemeinde ihre Aufwendungen für
den Unterhalt der Gemeindestrassen, wird der Beitrag entsprechend
gekürzt und der Überschuss nach Massgabe der Länge der anrechen-
baren Strassen auf die übrigen Gemeinden verteilt.
f. Auszahlung
der Beiträge
1 Das Amt legt die Beiträge unabhängig von ihrer Höhe für
jede Gemeinde mittels Anordnung fest und veröffentlicht diese im kan-
tonalen Amtsblatt.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, wenn alle Anordnungen ge-
mäss § 2 und Abs. 1 betreffend ein Anspruchsjahr rechtskräftig sind.
3 Wird gegen eine Anordnung gemäss § 2 oder Abs.1 ein Rechts-
mittel ergriffen, kann das Amt die Beiträge vorläufig auszahlen.
4 Die Differenz zwischen den vorläufig ausbezahlten und den rechts-
kräftig festgelegten Beiträgen wird im nächsten Anspruchsjahr ausge-
glichen.
Sonderlasten-
ausgleich (§ 29
Abs. 2 StrG)
1 Der Beitrag in den geografisch-topografischen Sonderlasten-
ausgleich entspricht 3% der jährlichen Einlagen in den Strassenfonds.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion legt den Beitrag unabhängig von
seiner betragsmässigen Höhe fest.
Übergangs-
bestimmung
erstmals für das Kalenderjahr, das auf die Inkraftsetzung der Verord-
nung folgt.
2
1 OS 77, 234; Begründung siehe ABI 2022-03-25.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
3 LS 722.1.