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722.11 VBUGOCCCOSCS CH-ZH

Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG) (VBUG)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Anrechenbar sind Gemeindestrassen, die

a. im Alleineigentum der Gemeinde stehen,

b. dem fahrenden Verkehr dienen und

c. für Personenwagen geöffnet sind.

Unterhalt

von Gemeinde-

strassen (§ 29

Abs. 1 StrG)

a. anrechenbare

Strassen

1 Das Amt für Mobilität (Amt) legt die Länge der anrechen- b. Festlegung

baren Gemeindestrassen insgesamt und für jede Gemeinde jeweils für

vier Kalenderjahre mittels Anordnung fest.

2 Die Länge der Strassen wird kaufmännisch auf ganze Kilometer

gerundet.

3 Die Anordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

1 Die Gemeinden sind nach den Vorgaben des Amtes zur Mit- c. Mitwirkung

wirkung bei der Erhebung der anrechenbaren Strassen verpflichtet.

2 Sie gewähren auf Verlangen Einsicht in ihre Datengrundlagen.

3 Kommen die Gemeinden ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht

rechtzeitig nach oder sind ihre Angaben unrichtig oder unvollständig,

erfolgt die Festlegung gestützt auf die dem Kanton vorliegenden Daten-

grundlagen.

1 Für die Berechnung der Beiträge sind massgebend

a. der für die Beiträge gemäss § 29 Abs. 1 StrG budgetierte Betrag,

b. die Länge der gemäss § 2 anrechenbaren Strassen,

c. die Aufwendungen der Gemeinden für den Unterhalt von Gemeinde-

strassen gemäss der Jahresrechnung des zweiten dem Anspruchs-

jahr vorangehenden Kalenderjahres.

d. Berechnungs-

grundlagen

1.7. 22-117

1

722.11 V – Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen (VBUG)

2 Im Budgetentwurf wird für den Betrag gemäss Abs. 1 lit. a auf die

Einlage in den Strassenfonds im zweiten dem Anspruchsjahr vorange-

henden Kalenderjahr abgestellt. Der Betrag darf die Gesamtaufwen-

dungen aller Gemeinden für den Unterhalt von Gemeindestrassen nicht

übersteigen.

e. Berechnung

der Beiträge

1 Der Beitrag an eine Gemeinde wird ermittelt, indem der

budgetierte Betrag durch die Gesamtlänge aller anrechenbaren Stras-

sen im Kanton geteilt und das Ergebnis mit der Länge der anrechen-

baren Strassen der Gemeinde multipliziert wird.

2 Übersteigt der Beitrag an eine Gemeinde ihre Aufwendungen für

den Unterhalt der Gemeindestrassen, wird der Beitrag entsprechend

gekürzt und der Überschuss nach Massgabe der Länge der anrechen-

baren Strassen auf die übrigen Gemeinden verteilt.

f. Auszahlung

der Beiträge

1 Das Amt legt die Beiträge unabhängig von ihrer Höhe für

jede Gemeinde mittels Anordnung fest und veröffentlicht diese im kan-

tonalen Amtsblatt.

2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, wenn alle Anordnungen ge-

mäss § 2 und Abs. 1 betreffend ein Anspruchsjahr rechtskräftig sind.

3 Wird gegen eine Anordnung gemäss § 2 oder Abs.1 ein Rechts-

mittel ergriffen, kann das Amt die Beiträge vorläufig auszahlen.

4 Die Differenz zwischen den vorläufig ausbezahlten und den rechts-

kräftig festgelegten Beiträgen wird im nächsten Anspruchsjahr ausge-

glichen.

Sonderlasten-

ausgleich (§ 29

Abs. 2 StrG)

1 Der Beitrag in den geografisch-topografischen Sonderlasten-

ausgleich entspricht 3% der jährlichen Einlagen in den Strassenfonds.

2 Die Volkswirtschaftsdirektion legt den Beitrag unabhängig von

seiner betragsmässigen Höhe fest.

Übergangs-

bestimmung

erstmals für das Kalenderjahr, das auf die Inkraftsetzung der Verord-

nung folgt.

2

1 OS 77, 234; Begründung siehe ABI 2022-03-25.

2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.

3 LS 722.1.

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