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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 8 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 8

13 1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat jährlich gleich-

zeitig mit dem Voranschlag Bericht über das Bauprogramm für Staats-

strassen der nächsten drei Jahre.

2 Er berücksichtigt beim Bauprogramm die kantonalen und regiona-

len Verkehrspläne und die kommunalen Erschliessungspläne gemäss

Planungs- und Baugesetz.

2

Strassengesetz (StrG)

722.1

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