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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 7 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 7

1 Die Baupflicht umfasst alle Teile der Strasse und die zuge-

hörigen Nebenanlagen.

2 Sie erstreckt sich überdies auf

a. Anpassungen und Verlegungen bestehender anderer Strassen und

Wege jeder Art, soweit sie notwendige Verbindungen und deren bis-

herige Funktionstüchtigkeit erhalten,

b. Anpassungen an anstossenden Grundstücken, soweit die Pflicht dazu

nicht aufgrund eines besondern Rechtsverhältnisses den Grund-

eigentümer trifft. Die Ausführung kann auch in diesen Fällen auf

Kosten des Pflichtigen durch den Bauträger erfolgen.

Staatsstrassen

1. Bau-

programm

2. Baubeschlüsse

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