722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 7 : Strassengesetz (StrG)
Art. 7
1 Die Baupflicht umfasst alle Teile der Strasse und die zuge-
hörigen Nebenanlagen.
2 Sie erstreckt sich überdies auf
a. Anpassungen und Verlegungen bestehender anderer Strassen und
Wege jeder Art, soweit sie notwendige Verbindungen und deren bis-
herige Funktionstüchtigkeit erhalten,
b. Anpassungen an anstossenden Grundstücken, soweit die Pflicht dazu
nicht aufgrund eines besondern Rechtsverhältnisses den Grund-
eigentümer trifft. Die Ausführung kann auch in diesen Fällen auf
Kosten des Pflichtigen durch den Bauträger erfolgen.
Staatsstrassen
1. Bau-
programm
2. Baubeschlüsse