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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 6 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 6

1 Die Staatsstrassen sind vom Staat und die Gemeindestras-

sen von den politischen Gemeinden zu erstellen oder auszubauen.

2 Vorbehalten bleiben Baupflichten gemäss Planungs- und Bau-

gesetz.

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