722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 6 : Strassengesetz (StrG)
Art. 6
1 Die Staatsstrassen sind vom Staat und die Gemeindestras-
sen von den politischen Gemeinden zu erstellen oder auszubauen.
2 Vorbehalten bleiben Baupflichten gemäss Planungs- und Bau-
gesetz.