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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 59 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 59

1 Das Eigentum an den bestehenden Strassen geht grundsätz-

lich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das danach zuständige

Gemeinwesen über.

2 Sollen Strassen der kantonalen oder regionalen Verkehrspläne

durch eine Neuanlage ersetzt und einem nachgeordneten Verkehrsplan

zugewiesen werden, finden der Eigentumsübergang und die Neueintei-

lung mit der Inbetriebnahme der neuen Strasse statt. Bis zu diesem Zeit-

punkt gilt dieses Gesetz aufgrund der ursprünglichen Planfestlegung und

Strasseneinteilung.

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