722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 59 : Strassengesetz (StrG)
Art. 59
1 Das Eigentum an den bestehenden Strassen geht grundsätz-
lich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das danach zuständige
Gemeinwesen über.
2 Sollen Strassen der kantonalen oder regionalen Verkehrspläne
durch eine Neuanlage ersetzt und einem nachgeordneten Verkehrsplan
zugewiesen werden, finden der Eigentumsübergang und die Neueintei-
lung mit der Inbetriebnahme der neuen Strasse statt. Bis zu diesem Zeit-
punkt gilt dieses Gesetz aufgrund der ursprünglichen Planfestlegung und
Strasseneinteilung.