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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 58 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 58

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes angeordnet wird,

gelten die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Eigentums-

übergang

1. Zeitpunkt

2. Abfindung

VII. Schlussbestimmungen

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