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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 55 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 55

1 Die Ausgabenbewilligung und die Finanzierung der Aufwen- 3. Ausgaben-

dungen, die nach diesem Gesetz dem Strassenbau zugerechnet werden, bewilligung und

erfolgen durch den Staat; die Deckung der übrigen Kosten obliegt den Finanzierung

Gemeinden.

2 Die Aufwendungen und die Kosten werden nach Anhörung der

Gemeinden durch die Baudirektion aufgeschlüsselt.

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