722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 55 : Strassengesetz (StrG)
Art. 55
1 Die Ausgabenbewilligung und die Finanzierung der Aufwen- 3. Ausgaben-
dungen, die nach diesem Gesetz dem Strassenbau zugerechnet werden, bewilligung und
erfolgen durch den Staat; die Deckung der übrigen Kosten obliegt den Finanzierung
Gemeinden.
2 Die Aufwendungen und die Kosten werden nach Anhörung der
Gemeinden durch die Baudirektion aufgeschlüsselt.