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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 53 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 53

1 Der Regierungsrat kann den Gemeinden auf deren Gesuch Bau

die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung und die Bauausfüh- 1. Grundsatz

rung für Staatsstrassen auf ihrem Gebiet allgemein oder im Einzelfall

übertragen.

2 Er hat Begehren im Einzelfall zu entsprechen, wenn die Wahrneh-

mung überkommunaler Interessen dennoch gesichert bleibt.

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