722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 53 : Strassengesetz (StrG)
Art. 53
1 Der Regierungsrat kann den Gemeinden auf deren Gesuch Bau
die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung und die Bauausfüh- 1. Grundsatz
rung für Staatsstrassen auf ihrem Gebiet allgemein oder im Einzelfall
übertragen.
2 Er hat Begehren im Einzelfall zu entsprechen, wenn die Wahrneh-
mung überkommunaler Interessen dennoch gesichert bleibt.