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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 52 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 52

1 Für die staatlichen Beschlüsse über solche Vorhaben gelten 3. Zuständig-

hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren die gleichen Bestimmungen keit; Verfahren

wie für Staatsstrassen.

2 Nach Abschluss der Bauarbeiten überträgt der Regierungsrat der

Stadt die neuerstellte oder erweiterte Anlage.

2. Andere Gemeinden

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