722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 52 : Strassengesetz (StrG)
Art. 52
1 Für die staatlichen Beschlüsse über solche Vorhaben gelten 3. Zuständig-
hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren die gleichen Bestimmungen keit; Verfahren
wie für Staatsstrassen.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten überträgt der Regierungsrat der
Stadt die neuerstellte oder erweiterte Anlage.
2. Andere Gemeinden