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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 5 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 5

1 Staatsstrassen sind die gemäss Planungs- und Baugesetz in

den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen.

2 Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen.

Träger

Umfang

II. Strassenbau

1. Baupflicht

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