Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 48 : Strassengesetz (StrG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48

21 1 Über die Verwendung der mit den Pauschalbeträgen zur

Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw.

Fehldeckungen erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich bis

Ende März für das in diesem Zeitpunkt abgeschlossene Rechnungs-

jahr Bericht.

2 Fehldeckungen sind durch die Städte mittelfristig auszugleichen.

← Art. 47 Strassengesetz (StrG) Art. 49 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →