722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 48 : Strassengesetz (StrG)
Art. 48
21 1 Über die Verwendung der mit den Pauschalbeträgen zur
Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw.
Fehldeckungen erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich bis
Ende März für das in diesem Zeitpunkt abgeschlossene Rechnungs-
jahr Bericht.
2 Fehldeckungen sind durch die Städte mittelfristig auszugleichen.